Wie sich das Umfeld verändert hat und wie die neue Hauslage die besprochenen Nachbarbelange, die Grünflächen und die Stellplätze zusammenführt.
Flurstück 647 liegt an der Straße Zur Wache. Sie verbindet den Echsenring mit dem neuen Wohngebiet an der Rehagener Bahnhofstraße und ist nach Auskunft des Bauamts inzwischen gewidmet. Ringsum stehen Wohnhäuser. Auf 647 steht die große straßenseitige Birke.
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Das Luftbild zeigt die ehemalige Kaserne Rehagen-Mitte mit Gebäuden und Gehölz. Auch auf dem heutigen Flurstück 647 steht ein Gebäude. Eine Straße gibt es nicht. Auf dieser Lage baut der Bebauungsplan auf, dessen Begründung vom Mai 2013 stammt. Die Karte zeigt seine Festsetzungen: Die Planstraße Am Echsenring endet an der Westecke des heutigen Flurstücks 625. Vor dem heutigen 647 sieht der Plan Bauland und Grünfläche vor, keine Straße.
„… in den Bereichen des Überganges zu den nördlich gelegenen Brachflächen und südöstlich angrenzenden Gewerbeflächen Grünflächen mit Pflanzgebot als städtebauliche Zäsur bzw. als Schutzpflanzungen vorgesehen.“Begründung 2013, grünordnerische Festsetzungen
Karte: Festsetzungen des Plans von 2013, lagegenau über das Kataster gelegt. Gelb Planstraße, rosa Wohnbaufläche, braun Mischgebiet, grün Grünfläche, blau Baugrenze, gelbe Linie heutiges Flurstück 647.
Die Luftbilder 2012 bis 2016 stammen aus dem Esri-Archiv und liegen auf etwa ± 5 m genau; die Grundstücksgrenze ist darübergelegt.
Seit 24.03.2016 gilt der Bebauungsplan. Im Sommer 2016 wurden 451 Zauneidechsen in die rund 1,6 ha große Maßnahmefläche II umgesiedelt, gesichert per Baulast für 20 Jahre. Auf dem Luftbild stehen die alten Gebäude noch, eine Straße gibt es weiterhin nicht.
Die 1. Änderung 2018 unterscheidet in den Grünflächen den Pflanzstreifen I und die Maßnahmefläche II. Die Fläche II liegt nicht auf 647.
Im April 2019 sind die alten Gebäude abgerissen, auf 625 entsteht das erste Wohnhaus. Eine ausgebaute Zufahrt zu 647 gibt es noch nicht. Im Oktober 2019 folgt der Bebauungsplan „Rehagener Bahnhofstraße“: Er schließt die Lücke zum Wohngebiet im Norden, auf der früheren Brache entstehen Häuser.
Mit dem neuen Baugebiet wurde die Straße Zur Wache auf Flurstück 646 gebaut und am 22.10.2024 an die Gemeinde übertragen. Im Bebauungsplan An der Reheide ist sie nicht vorgesehen: Dort endet die Planstraße schon an der Westecke von 625, und wo heute die Straße liegt, setzt der Plan Bauland und Grünfläche fest. Erst sie erschließt 647 mit einer ausgebauten Zufahrt; im Luftbild von 2019 ist sie noch nicht vorhanden. Im Ortsbeiratsgespräch wurde erläutert, dass die zusätzliche Verbindung auch der Erreichbarkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst dient.
Die Planung von 2013 ging von einer Grundstücksspitze ohne eigene Straße neben einer Brache aus. Heute liegt es an einer durchgehenden Straße zwischen Wohnhäusern, und die Spitze des Baufensters zeigt auf diese Straße.
Auch der Nachbarplan von 2019 sieht auf 646 weder Straße noch Bebauung vor und ändert an der Lage von 647 nichts. Die Straße wurde danach gebaut; der Übertragungsvertrag vom 22.10.2024 nennt dafür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.
2013 sollte die Grünfläche das Baugebiet zur Brache und zum Gewerbe hin abschirmen. Auf 647 grenzt sie heute an die Straße und an Wohngärten. Für die Zauneidechsen setzt der Plan die Maßnahmefläche II fest, hinter dem Grundstück und abseits der Straße. Ein Grünstreifen direkt an der befahrenen Straße ist als Lebensraum wegen des Verkehrs eher ungünstig.
2016 wurden laut Begründung zur 1. Änderung 451 Zauneidechsen in das gesicherte Ersatzhabitat umgesiedelt. Dass einzelne Tiere aus dem angrenzenden Ersatzhabitat auf das seit Jahren ungenutzte Grundstück gelangt sind, ist nicht auszuschließen. Die festgelegten Artenschutzmaßnahmen werden umgesetzt. Die in der Beschlussvorlage genannten Schutzmaßnahmen nehmen wir als Bedingungen an.
Die Einfriedung wird kleintierdurchlässig.
Als wir 2024 nach Rehagen kamen, wirkte das Wohngebiet fertig: Straßen gebaut, Häuser bewohnt, 647 die letzte freie Fläche an der Straße Zur Wache. Dass das Baufenster nur ein schmaler Keil ist, wussten wir. Warum das Grundstück so geschnitten ist, erschließt sich vor Ort heute niemandem, der die Geschichte nicht kennt.
Nach dem Plan von 2013 hätte 647 gar keine Straßenfront. Bebaubar wird es erst durch die Straße Zur Wache. Sie wurde abweichend vom Bebauungsplan gebaut (der Übertragungsvertrag vom 22.10.2024 nennt dafür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB) und liegt zu einem Teil auf festgesetzter Grünfläche, zum anderen auf festgesetztem Bauland.
Schon vor dem Kauf haben wir mit dem Bauamt besprochen, dass das Haus vom Baufenster abweichen müsste. Am 02.12.2024 schrieb uns das Bauamt, die Gemeinde würde einer Abweichung bei der Flächeneinteilung zustimmen, und empfahl Ersatzgrün. Das war eine grobe Voranfrage, keine geprüfte Planung und keine verbindliche Zusage – aber sie hat uns bestärkt, dass sich gemeinsam ein Weg finden lässt. Das empfohlene Ersatzgrün ist Teil unseres Antrags.
Grundlage für unsere Kaufentscheidung war der veröffentlichte Bebauungsplan. Flächenangaben zur Straße: Flurstück 646 (1.000 m²) mit der registrierten Planzeichnung 2013 verschnitten.
Das Baufenster läuft auf 647 spitz aus: an der Straße 13,1 m breit, hinten 9,7 m, zusammen rund 316 m². Zur Grenze von 625 sind 3 m Abstandsfläche einzuhalten. Übrig bleibt ein Streifen von etwa 7 bis 10 m Breite.
Unser Haus mit 138 m² Grundfläche passt so nicht hinein. Ein anders geschnittenes Haus wäre möglich, müsste dann aber schmal und lang direkt neben 625 stehen.
Gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag rückt das Wohnhaus um 3,67 m Richtung Straße. Hausform und Carportposition bleiben unverändert. Ziel ist eine Einordnung zwischen den vorderen Baufluchten der Häuser auf 691 und 625 und ein freierer Blick von 691 in den rückwärtigen Bereich.
Diese Anpassung greift die beim Ortsbeirat am 30.09.2026 besprochenen Nachbarbelange auf. Nach unserem Bericht erklärten sich die anwesenden Nachbarn mit dieser Lösung einverstanden. Eine förmliche Zustimmung oder Genehmigung wird damit nicht vorweggenommen.
Die rückwärtige Ersatzgrünfläche von 88 m² bleibt in der bisher vorgesehenen Lage und Größe bestehen. Sie soll dauerhaft frei von baulichen Anlagen bleiben und den Grünzusammenhang in Richtung der rückwärtigen Maßnahmenfläche stärken. Die rechtliche Sicherung und fachliche Bewertung sind im Verfahren abzustimmen.
Das Wohnhaus einschließlich Kellerabgrabung beansprucht rund 79 m² private Grünfläche. Der Wert ist überschlägig aus der Lageplangeometrie berechnet. Die übrigen Grundflächen und GRZ-Werte bleiben unverändert.
Die straßenseitige Birke kann voraussichtlich nicht erhalten werden. Ob eine Fällung erforderlich und zulässig ist und welcher Ersatz gegebenenfalls erforderlich wird, ist zu klären.
Der übrige Garten bleibt als begrünter Freiraum vorgesehen; seine Detailplanung wird an die neue Hauslage angepasst. Die 88 m² liegen im bisherigen Baugebiet außerhalb des Baufensters. Ein pauschaler Verzicht auf Wohnbaurechte wird damit nicht behauptet.
Diese Hauslage berücksichtigt die besprochenen Sichtbeziehungen zur Nachbarschaft. Der Vergleich mit dem Baufenster macht die räumlichen Unterschiede sichtbar.
Die Baufensterstudie verdeutlicht räumliche Unterschiede. Sie ist kein baurechtlich geprüfter Alternativentwurf. Modellabstände und Sichtbilder ersetzen keinen Nachweis.
Wir bitten um eine positive Prüfung dieser überarbeiteten Planung. Grundlage sind die dargestellte Hauslage, rund 79 m² beanspruchte private Grünfläche und das vorgesehene Grün- und Schutzkonzept.
Winteraufnahmen; sie zeigen Lage und Bewuchs, keine Aussage über Artenvorkommen.
Der Abgleich mit dem amtlichen Liegenschaftskataster zeigt: Von 23 Grundstücken mit privater Grünfläche hat nur 647 ein spitz zulaufendes Baugebiet und einen Grünflächenanteil von mehr als der Hälfte. Erst die nachträglich gebaute Straße Zur Wache erschließt das Grundstück mit einer ausgebauten Zufahrt.
| Flurstück | Größe | Anteil Grünfläche | Baufensterbreite | Zuschnitt | Stand |
|---|
Für alle Randgrundstücke gilt derselbe 6 m breite Pflanzstreifen. Wir legen ihn auf 647 auf voller Länge an, rund 520 m² dreireihig mit Sträuchern und Heistern nach Artenliste, und pflegen ihn dauerhaft.
Methode: Planzeichnung 2013 (Maßstab 1:1000) über die Straßenbegrenzungen auf das Kataster gelegt, Abweichung unter 1 m. Grünflächenanteil = Anteil des Flurstücks in der festgesetzten Grünfläche. Baufensterbreite nur für MI 2 aus den Baugrenzen (5 m Vorgarten, 25 m Tiefe) gemessen. Bebauung nach Gebäudenachweis im Kataster, abgeglichen mit dem Luftbild vom 27.04.2025. Flurstück 646 (Straße) ist nicht mitgezählt.
Für die Bewertung unseres Vorschlags unterscheiden wir: Welche Festsetzung betrifft welche Fläche? Was bleibt erhalten? Welche Auswirkungen sind gegeneinander abzuwägen?
„Die mit I bezeichnete zeichnerisch festgesetzte Fläche … ist mit Sträuchern der Artenliste B und Heistern der Artenliste C zu bepflanzen.“
B-Plan 2013, Teil II.III Nr. 2.2, Begründung S. 12; wortgleich 1. Änderung 2018, Teil II.I Nr. 1.1, Begründung S. 5.
Was daraus folgt: Das besondere Pflanzgebot ist räumlich an die Fläche I gebunden. Die allgemeine Gliederungsfunktion erkennen wir ausdrücklich an. Die Grünfläche wird dadurch weder beliebig verschiebbar noch automatisch bebaubar.
Warum die heutige Umgebung in die Bewertung gehört: Die Begründung 2013 nennt den Übergang zu nördlichen Brachflächen und südöstlichem Gewerbe (S. 11). An der nördlichen Seite sind inzwischen Straße und Wohnbebauung entstanden. Wir möchten die dort verbleibende Trennfunktion gemeinsam mit der Stärkung des rückwärtigen Grünzusammenhangs durch 88 m² Ersatzgrün bewerten lassen. Die funktionale Bewertung von Lage und Gestaltung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Die zusätzliche Baumregel „je angefangene 350 m²“ gilt laut Teil II.III Nr. 2.1 nur für WA 2–5, nicht für MI 2. Allgemeiner Baumschutz und die übrigen Anforderungen bleiben bestehen.
Belegkopie aus der Planbegründung. Gelbe Hervorhebungen ergänzt; der Originalwortlaut ist unverändert.
Belegkopie aus der Planbegründung. Gelbe Hervorhebungen ergänzt; der Originalwortlaut ist unverändert.
Stand 01.10.2026. Stellungnahme der Bauherren; keine bereits von der Gemeinde übernommene Bewertung. Maßgeblich sind die schriftlichen Antragsunterlagen und die behördliche Entscheidung.
Im Mittelpunkt steht die Prüfung nach § 246e BauGB (Weg 2). Die folgenden Tabellen erläutern unsere Einordnung der drei Prüfwege mit den zugehörigen Belegen. Über die Zulassung entscheiden Gemeinde und Bauaufsicht.
Unsere Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetzestexte: BauGB, abgerufen am 26.09.2026 (gesetze-im-internet.de).
Die Gliederung von Bebauung und Grün bleibt aus unserer Sicht gewahrt: Das Haus rückt zur Straßenfront, Pflanzstreifen I und Habitat II bleiben frei von Bebauung. Rund 79 m² beanspruchter privater Grünfläche stehen 88 m² rückwärtiges Ersatzgrün gegenüber.
| Grundzug laut Begründung | Vorhaben auf 647 | Stand |
|---|---|---|
| Innenentwicklung: Wiedernutzbarmachung der Konversionsfläche vor allem für Wohnen, kleine Mischgebiete in RandbereichenBegr. 2013, Nr. 1.3 und 1.5.1 | Einfamilienhaus im Mischgebiet MI 2, die letzte Lücke an der Straße Zur Wache wird geschlossen | berücksichtigt |
| Lückenschluss zu den umgebenden SiedlungsbereichenBegr. 2013, Nr. 1.5.1 | verbindet die bebauten Grundstücke 625 und 691 an der Einmündung beider Baugebiete | berücksichtigt |
| Offene Siedlungsstruktur: Grundflächenzahl unter den Höchstmaßen, harmonischer ÜbergangBegr. 2013, Nr. 1.5.1 | Hausform und Geschossigkeit bleiben unverändert. Überbaute Fläche und GRZ-Werte bleiben unverändert. Die Abstandsflächen werden weiterhin eingehalten. | berücksichtigt |
| Bebauung und Durchgrünung als Ordnungsträger: großzügige überbaubare Flächen, organische Bebauung mit GroßgrünBegr. 2013, Nr. 1.5.1 | Die neue Hauslage greift die Nachbarbelange auf. Die straßenseitige Birke muss voraussichtlich entfallen; Gartengestaltung und Baumschutz sind entsprechend neu zu bewerten. | anhand neuer Planung zu prüfen |
| Erscheinungsbild: Steildach 10–45°, Sattel- oder WalmdachBegr. 2013: „Grundzüge des … Erscheinungsbildes“ | Satteldach 35° | berücksichtigt |
| Grünflächen mit Pflanzgebot als Zäsur am Übergang zu Brache und GewerbeBegr. 2013, grünordnerische Festsetzungen | Pflanzstreifen I soll vollständig angelegt werden und frei von Bebauung bleiben. 88 m² Ersatzgrün schließen an den rückwärtigen Grünzusammenhang an. Die Abstandsflächen werden weiterhin eingehalten. | berücksichtigt |
| Lebensraum der Zauneidechse in der Maßnahmefläche II1. Änderung 2018, Nr. 1.3 | Fläche II liegt außerhalb von 647 und ist nicht zur Überbauung vorgesehen; Artenschutz nach Vorgabe der Naturschutzbehörde | berücksichtigt |
| Freier Straßenraum: keine Nebenanlagen und Garagen zwischen Baugrenze und StraßeBegr. 2013, Nr. 4 | Carport und Stellplätze bleiben unverändert. Die Abstandsflächen werden auch mit der neuen Hauslage eingehalten. | berücksichtigt |
Zum Vergleich: Bei der 1. Änderung 2018 wurden 5.647 m² der Grünflächen zur Maßnahmefläche II. Die Begründung hält dazu fest, dass „die dem B-Plan … insgesamt zugrundeliegende planerische Konzeption nicht geändert“ wird und die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
| Voraussetzung | Nachweis | Stand |
|---|---|---|
| a) Grundzüge der Planung nicht berührtBVerwG: Planungskonzeption bleibt, Randkorrektur, keine Vorbildwirkung | Die private Grünfläche p ist von den besonderen Pflanz- und Schutzflächen I und II zu unterscheiden. Das Haus beansprucht rund 79 m² der Fläche p; Pflanzstreifen I und Habitat II werden nicht überbaut. 88 m² Ersatzgrün stärken den rückwärtigen Grünzusammenhang. Die neue Hauslage ordnet sich zwischen den vorderen Baufluchten der Nachbarhäuser ein. Damit bleiben die Grundzüge aus unserer Sicht gewahrt. | aus unserer Sicht erfüllt |
| b) Nr. 2 · städtebaulich vertretbarkönnte Ergebnis einer sachgerechten Planänderung sein | Für die neue Lage sprechen die Einordnung zur Straßenfront, die Berücksichtigung der rückwärtigen Sichtbeziehungen und der Erhalt der Stellplätze auf dem Grundstück. Gegenüberzustellen sind die verbleibende Grünflächenbeanspruchung und die voraussichtliche Birkenfällung. | aus unserer Sicht erfüllt |
| b) Nr. 3 · offenbar nicht beabsichtigte Härtenur grundstücksbezogen, atypischer Sonderfall; selten anerkannt | Grundstücksbezogen: Das Baufenster ist 9,8 bis 12,7 m breit, nach 3 m Abstandsfläche bleiben 7 bis 10 m. Ein übliches Einfamilienhaus lässt sich darin nicht sinnvoll stellen. Atypisch: einziges solches Grundstück im Plan. Nicht beabsichtigt: Schon der Plan von 2013 gibt dieser Fläche keine Straße. Das heutige Grundstück entstand 2018 durch Teilung beim Voreigentümer, die Straße danach abweichend vom Plan; wir haben es 2024 so erworben. | zusätzlich Nr. 2 genügt allein |
| c) Mit öffentlichen Belangen vereinbar, unter Würdigung nachbarlicher Interessen | Natur: I und II sollen nicht überbaut werden, 88 m² Ersatzgrün bleiben vorgesehen; voraussichtliche Birkenfällung und Artenschutz sind zu prüfen. Ortsbild: unveränderte Hausform und Geschossigkeit. Nachbarn: Die Hausverschiebung greift die besprochenen Sichtbeziehungen auf; die Abstandsflächen werden weiterhin eingehalten. Überbaute Fläche und GRZ-Werte bleiben unverändert. | anhand neuer Planung zu prüfen |
| Rechtsfolge„kann befreit werden“ | Ermessen der Bauaufsicht; die Gemeinde wirkt über ihr Einvernehmen mit (§ 36 BauGB). | Ermessen |
| Voraussetzung | Nachweis | Stand |
|---|---|---|
| Vorhaben dient Wohnzwecken (Abs. 1 Nr. 1) | Einfamilienwohnhaus | gegeben |
| Mit öffentlichen Belangen vereinbar, unter Würdigung nachbarlicher Interessen | wie Weg 1 c) | anhand neuer Planung zu prüfen |
| Überschlägige Umweltprüfung; gegebenenfalls Strategische Umweltprüfung (§ 246e Abs. 1 Satz 2) | Rund 79 m² private Grünfläche werden beansprucht (geometrische Näherung); 88 m² Ersatzgrün bleiben vorgesehen. Pflanzstreifen I und Fläche II sollen frei bleiben. Voraussichtliche Birkenfällung sowie tatsächlicher Artenschutz sind in die Prüfung einzubeziehen. | fachlich zu prüfen Bei voraussichtlich zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen ist eine Strategische Umweltprüfung erforderlich. |
| Grundzüge der Planung | keine Voraussetzung dieses Weges | entfällt |
| Zustimmung der Gemeinde (§ 36a) | Die Gemeinde stimmt zu, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist; sie kann Bedingungen stellen. Die Entscheidung erfolgt im behördlichen Verfahren. Maßgeblich sind die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde und die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen (§ 36a). | Entscheidung der Gremien |
Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und nach überschlägiger Prüfung keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat. Auch hier sind die Grundzüge der Planung keine Voraussetzung; die Zustimmung richtet sich ebenfalls nach § 36a.
| Planungsstand | 01.10.2026 · neue Wunschplanung, Planbezeichnung noch offen |
|---|---|
| Wohnhaus | 3,67 m Richtung Straße verschoben; bisherige Hausform |
| Carport und Wohnmobilstellplatz | Bisherige Position bleibt bestehen |
| Rückwärtiges Ersatzgrün | 88 m², bisherige Lage und Größe |
| Straßenseitige Birke | Voraussichtlich zu fällen; Prüfung ausstehend |
| Beanspruchte private Grünfläche | ca. 79 m² · einschließlich Kellerabgrabung, geometrisch überschlägig berechnet |
| Abstandsflächen | Auch mit der neuen Hauslage eingehalten |
Die Grünflächenbeanspruchung von ca. 79 m² ist eine geometrische Näherung. Überbaute Fläche und GRZ-Werte bleiben unverändert. Die Abstandsflächen werden weiterhin eingehalten. Die Website stellt den aktuellen Abstimmungsstand dar; die schon versandten Unterlagen werden dadurch nicht geändert.