Wie sich die Lage rund um das Grundstück seit dem Bebauungsplan verändert hat, was das für das Baufenster bedeutet und wie die beantragte und die hilfsweise angebotene Hauslage auf die Nachbarn, die Grünfläche und die Birke wirken.
Flurstück 647 liegt an der Straße Zur Wache. Sie verbindet den Echsenring mit dem neuen Wohngebiet an der Rehagener Bahnhofstraße und ist nach Auskunft des Bauamts inzwischen gewidmet. Ringsum stehen Wohnhäuser. Auf 647 selbst stehen die große Birke und weitere Bäume an der Straße.
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Das Luftbild zeigt die ehemalige Kaserne Rehagen-Mitte mit Gebäuden und Gehölz. Auch auf dem heutigen Flurstück 647 steht ein Gebäude. Eine Straße gibt es nicht. Auf dieser Lage baut der Bebauungsplan auf, dessen Begründung vom Mai 2013 stammt. Die Karte zeigt seine Festsetzungen: Die Planstraße Am Echsenring endet an der Westecke des heutigen Flurstücks 625. Vor dem heutigen 647 sieht der Plan Bauland und Grünfläche vor, keine Straße.
„… in den Bereichen des Überganges zu den nördlich gelegenen Brachflächen und südöstlich angrenzenden Gewerbeflächen Grünflächen mit Pflanzgebot als städtebauliche Zäsur bzw. als Schutzpflanzungen vorgesehen.“Begründung 2013, grünordnerische Festsetzungen
Karte: Festsetzungen des Plans von 2013, lagegenau über das Kataster gelegt. Gelb Planstraße, rosa Wohnbaufläche, braun Mischgebiet, grün Grünfläche, blau Baugrenze, gelbe Linie heutiges Flurstück 647.
Die Luftbilder 2012 bis 2016 stammen aus dem Esri-Archiv und liegen auf etwa ± 5 m genau; die Grundstücksgrenze ist darübergelegt.
Seit 24.03.2016 gilt der Bebauungsplan. Im Sommer 2016 wurden 451 Zauneidechsen in die rund 1,6 ha große Maßnahmefläche II umgesiedelt, gesichert per Baulast für 20 Jahre. Auf dem Luftbild stehen die alten Gebäude noch, eine Straße gibt es weiterhin nicht.
Die 1. Änderung 2018 unterscheidet in den Grünflächen den Pflanzstreifen I und die Maßnahmefläche II. Die Fläche II liegt nicht auf 647.
Im April 2019 sind die alten Gebäude abgerissen, auf 625 entsteht das erste Wohnhaus. Eine ausgebaute Zufahrt zu 647 gibt es noch nicht. Im Oktober 2019 folgt der Bebauungsplan „Rehagener Bahnhofstraße“: Er schließt die Lücke zum Wohngebiet im Norden, auf der früheren Brache entstehen Häuser.
Mit dem neuen Baugebiet wurde die Straße Zur Wache auf Flurstück 646 gebaut und am 22.10.2024 an die Gemeinde übertragen. Im Bebauungsplan An der Reheide ist sie nicht vorgesehen: Dort endet die Planstraße schon an der Westecke von 625, und wo heute die Straße liegt, setzt der Plan Bauland und Grünfläche fest. Erst sie erschließt 647 mit einer ausgebauten Zufahrt; im Luftbild von 2019 ist sie noch nicht vorhanden.
Die Planung von 2013 ging von einer Grundstücksspitze ohne eigene Straße neben einer Brache aus. Heute liegt es an einer durchgehenden Straße zwischen Wohnhäusern, und die Spitze des Baufensters zeigt auf diese Straße.
Auch der Nachbarplan von 2019 sieht auf 646 weder Straße noch Bebauung vor und ändert an der Lage von 647 nichts. Die Straße wurde danach gebaut; der Übertragungsvertrag vom 22.10.2024 nennt dafür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.
2013 sollte die Grünfläche das Baugebiet zur Brache und zum Gewerbe hin abschirmen. Auf 647 grenzt sie heute an die Straße und an Wohngärten. Für die Zauneidechsen setzt der Plan die Maßnahmefläche II fest, hinter dem Grundstück und abseits der Straße. Ein Grünstreifen direkt an der befahrenen Straße ist als Lebensraum wegen des Verkehrs eher ungünstig.
2016 wurden laut Begründung zur 1. Änderung 451 Zauneidechsen in das gesicherte Ersatzhabitat umgesiedelt. Dass einzelne Tiere aus dem angrenzenden Ersatzhabitat auf das seit Jahren ungenutzte Grundstück gelangt sind, ist nicht auszuschließen. Die festgelegten Artenschutzmaßnahmen werden umgesetzt. Die in der Beschlussvorlage genannten Schutzmaßnahmen nehmen wir als Bedingungen an.
Die Einfriedung wird kleintierdurchlässig.
Als wir 2024 nach Rehagen kamen, wirkte das Wohngebiet fertig: Straßen gebaut, Häuser bewohnt, 647 die letzte freie Fläche an der Straße Zur Wache. Dass das Baufenster nur ein schmaler Keil ist, wussten wir. Warum das Grundstück so geschnitten ist, erschließt sich vor Ort heute niemandem, der die Geschichte nicht kennt.
Nach dem Plan von 2013 hätte 647 gar keine Straßenfront. Bebaubar wird es erst durch die Straße Zur Wache. Sie wurde abweichend vom Bebauungsplan gebaut (der Übertragungsvertrag vom 22.10.2024 nennt dafür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB) und liegt zu einem Teil auf festgesetzter Grünfläche, zum anderen auf festgesetztem Bauland.
Schon vor dem Kauf haben wir mit dem Bauamt besprochen, dass das Haus vom Baufenster abweichen müsste. Am 02.12.2024 schrieb uns das Bauamt, die Gemeinde würde einer Abweichung bei der Flächeneinteilung zustimmen, und empfahl Ersatzgrün. Das war eine grobe Voranfrage, keine geprüfte Planung und keine verbindliche Zusage – aber sie hat uns bestärkt, dass sich gemeinsam ein Weg finden lässt. Das empfohlene Ersatzgrün ist Teil unseres Antrags.
Grundlage für unsere Kaufentscheidung war der veröffentlichte Bebauungsplan. Flächenangaben zur Straße: Flurstück 646 (1.000 m²) mit der registrierten Planzeichnung 2013 verschnitten.
Das Baufenster läuft auf 647 spitz aus: an der Straße 13,1 m breit, hinten 9,7 m, zusammen rund 316 m². Zur Grenze von 625 sind 3 m Abstandsfläche einzuhalten. Übrig bleibt ein Streifen von etwa 7 bis 10 m Breite.
Unser Haus mit 138 m² Grundfläche passt so nicht hinein. Ein anders geschnittenes Haus wäre möglich, müsste dann aber schmal und lang direkt neben 625 stehen.
Ein zweigeschossiges Schwedenhaus mit rund 138 m² Grundfläche, Terrasse und Balkon zum Garten nach Südosten. Das Haus steht zwischen den Nachbarhäusern, mit Abstand zu beiden Grenzen. Die Birke und die Baumgruppe an der Straße sollen zu großen Teilen stehen bleiben. Haus, Carport, Zufahrt und Wege sind mit 289 m² angerechnet, rund 14 % des Grundstücks; große Teile sollen begrünt bleiben.
GRZ-Werte beziehen sich auf den Mischgebietsanteil von 654,96 m².
Die 88 m² liegen außerhalb der Baugrenzen, aber im Baugebiet: Nach dem Bebauungsplan sind dort bisher grundsätzlich Nebenanlagen möglich, etwa ein Gartenhaus, ein Pool oder Stellplätze, im Rahmen der Grundflächenzahl. Künftig bleibt die Fläche dauerhaft frei von baulichen Anlagen; sie ist bereits im amtlichen Lageplan vorgesehen und mit der Erklärung vom 21.08.2026 schriftlich bekräftigt; die genaue Sicherung klären wir im Verfahren. Zusätzlich bieten wir Grünfläche rund um die Birke an, frei von Bauten außer der Einfriedung. Die Planerin hat dafür rund 31 m² bemessen und eingezeichnet; die Form kann noch enger um die Birke gelegt werden.
Warum im Südosten? Ersatz im freiwerdenden Teil des Baufensters wäre möglich, ergäbe aber nur einen schmalen Streifen zwischen zwei Wohnhäusern und der Straße. Im Südosten schließt das Ersatzgrün an den Grünstreifen an und bildet mit ihm einen zusammenhängenden Grünraum in Richtung der Maßnahmefläche II, die Teil des rund 1,6 ha großen Ersatzlebensraums für Zauneidechsen ist. Die beanspruchte Teilfläche liegt dagegen zur Straße und zum Wohngebiet „Rehagener Bahnhofstraße“ hin, das dichter bebaut werden darf (Grundflächenzahl 0,4, bei uns 0,3). So wächst der unbebaute Abstand zwischen der nutzbaren Grundstücksfläche und der Grenze zu 636, hinter der die Maßnahmefläche II liegt, von rund 19 auf rund 24 m (zeichnerisch gemessen).
Entscheidend sind Lage, Zusammenhang und dauerhafte Pflege, nicht nur die Quadratmeter. Eine fachliche Bewertung der Lagewahl liegt uns nicht vor; Lage und Gestaltung stimmen wir gern mit der unteren Naturschutzbehörde ab. Quellen: Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde zu Nebenanlagen; Begründung zur 1. Änderung 2018; Begründung B-Plan „Rehagener Bahnhofstraße“ 2019, Nr. 3.1.
Auf Anregung der Bauverwaltung haben wir eine Verschiebung näher zum Baufenster geprüft. Unsere ursprüngliche Anordnung mit Ersatz- und Zusatzgrün bleibt die Wunschlösung (Lageplan A2). Die Verschiebungsvariante (Entwurf A7) kommt für uns nur als letzte hilfsweise Lösung in Betracht. Für diesen Fall stellen wir nun rund 36 m² Ersatzgrün ohne zusätzliches Birken-Grün zur Diskussion; die Lage bleibt abzustimmen. Die Wunschlösung verteilt die Abstände zu den beiden seitlichen Nachbarn ausgeglichener: rund 12 m zur Grenze 625 und rund 14 m zur Grenze 691. Bei der Verschiebungsvariante sind es rund 8,5 m bzw. 17 m. Aus unserer Sicht bietet die Wunschlösung damit den besten Ausgleich zwischen Nachbarabständen, Grünflächen und Stellplätzen. Die Abstände sind zeichnerische Näherungen aus den Lageplänen A2 und A7.
Ein vergleichbares Haus im schmalen Baufenster würde nach der räumlichen Formstudie näher an die Grenze 625 rücken und die Abstände zu beiden Seiten ungleicher verteilen. Die 3D-Studie zeigt diesen Zielkonflikt; sie ist kein geprüfter Alternativentwurf. Für diese Variante liegen keine abschließend geprüften Hausabstände vor.
Unsere Bitte: Wir bitten um Zustimmung zur Wunschlösung mit Ersatz- und Zusatzgrün. Sie verbindet eine ausgeglichenere Abstandsbilanz mit dem Erhalt des dritten Stellplatzes. Die Verschiebungsvariante kommt für uns nur als letzte hilfsweise Lösung in Betracht: rund 36 m² Ersatzgrün statt 88 m², ohne zusätzliches Grün an der Birke; dies ist eine neue Präzisierung zur Abstimmung. Sollten Bedenken bleiben, möchten wir gemeinsam klären, wo wir gezielt nachbessern können.
Winteraufnahmen; sie zeigen Lage und Bewuchs, keine Aussage über Artenvorkommen.
Wir haben alle Grundstücke des Bebauungsplans mit dem amtlichen Liegenschaftskataster abgeglichen. 23 Grundstücke tragen einen Anteil an den privaten Grünflächen. Keines ist so geschnitten wie 647: Nur hier läuft das Baugebiet spitz aus, nur hier ist mehr als die Hälfte des Grundstücks Grünfläche. Und nur 647 wurde erst durch die Straße Zur Wache erschlossen, die nachträglich und abweichend vom Bebauungsplan gebaut wurde (laut Übertragungsvertrag mit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB); erst seitdem ist das Grundstück über eine ausgebaute Zufahrt erreichbar.
| Flurstück | Größe | Anteil Grünfläche | Baufensterbreite | Zuschnitt | Stand |
|---|
Für alle Randgrundstücke gilt derselbe 6 m breite Pflanzstreifen. Wir legen ihn auf 647 auf voller Länge an, rund 520 m² dreireihig mit Sträuchern und Heistern nach Artenliste, und pflegen ihn dauerhaft.
Methode: Planzeichnung 2013 (Maßstab 1:1000) über die Straßenbegrenzungen auf das Kataster gelegt, Abweichung unter 1 m. Grünflächenanteil = Anteil des Flurstücks in der festgesetzten Grünfläche. Baufensterbreite nur für MI 2 aus den Baugrenzen (5 m Vorgarten, 25 m Tiefe) gemessen. Bebauung nach Gebäudenachweis im Kataster, abgeglichen mit dem Luftbild vom 27.04.2025. Flurstück 646 (Straße) ist nicht mitgezählt.
Für die Bewertung unseres Vorschlags unterscheiden wir: Welche Festsetzung betrifft welche Fläche? Was bleibt erhalten? Welche Auswirkungen sind gegeneinander abzuwägen?
„Die mit I bezeichnete zeichnerisch festgesetzte Fläche … ist mit Sträuchern der Artenliste B und Heistern der Artenliste C zu bepflanzen.“
B-Plan 2013, Teil II.III Nr. 2.2, Begründung S. 12; wortgleich 1. Änderung 2018, Teil II.I Nr. 1.1, Begründung S. 5.
Was daraus folgt: Das besondere Pflanzgebot ist räumlich an die Fläche I gebunden. Die allgemeine Gliederungsfunktion erkennen wir ausdrücklich an. Die Grünfläche wird dadurch weder beliebig verschiebbar noch automatisch bebaubar.
Warum die heutige Umgebung in die Bewertung gehört: Die Begründung 2013 nennt den Übergang zu nördlichen Brachflächen und südöstlichem Gewerbe (S. 11). An der nördlichen Seite sind inzwischen Straße und Wohnbebauung entstanden. Wir möchten die dort verbleibende Trennfunktion gemeinsam mit der Stärkung des rückwärtigen Grünzusammenhangs durch 88 m² Ersatzgrün bewerten lassen. Die funktionale Bewertung von Lage und Gestaltung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Die zusätzliche Baumregel „je angefangene 350 m²“ gilt laut Teil II.III Nr. 2.1 nur für WA 2–5, nicht für MI 2. Allgemeiner Baumschutz und die übrigen Anforderungen bleiben bestehen.
Belegkopie aus der Planbegründung. Gelbe Hervorhebungen ergänzt; der Originalwortlaut ist unverändert.
Belegkopie aus der Planbegründung. Gelbe Hervorhebungen ergänzt; der Originalwortlaut ist unverändert.
Stand 27.09.2026. Stellungnahme der Bauherren; keine bereits von der Gemeinde übernommene Bewertung. Maßgeblich sind die schriftlichen Antragsunterlagen und die behördliche Entscheidung.
Das Baugesetzbuch bietet drei Wege für eine Abweichung vom Bebauungsplan. Wir haben jede Voraussetzung einzeln betrachtet und mit Belegen hinterlegt. Nach unserer Einschätzung liegen die Tatbestände vor; die Bewertung treffen Gemeinde und Bauaufsicht. Wo das Gesetz Ermessen lässt, zeigen wir, was aus unserer Sicht für das Vorhaben spricht und was wir zusagen.
Unsere Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetzestexte: BauGB, abgerufen am 26.09.2026 (gesetze-im-internet.de).
Die Stellungnahme der Verwaltung vom 07.09.2026 sieht den berührten Grundzug in der Zonierung durch Baugrenzen und der anschließenden privaten Grünfläche, die den Plangebietsrand unbebaut hält und gliedert. Diesen Gedanken nehmen wir ernst. Vor 647 ist dieser Freiraum allerdings schon durch die Straße Zur Wache unterbrochen, und der Rand grenzt heute an Wohnbebauung statt an Brache. Die Gliederung bleibt erkennbar: Vorgarten und Carport zur Straße, Pflanzstreifen I auf voller Länge, rund 14 m unbebaut bis zur Grenze 691. Die übrige Konzeption haben wir aus den Begründungen zusammengestellt und das Vorhaben an jedem Punkt gemessen.
| Grundzug laut Begründung | Vorhaben auf 647 | Stand |
|---|---|---|
| Innenentwicklung: Wiedernutzbarmachung der Konversionsfläche vor allem für Wohnen, kleine Mischgebiete in RandbereichenBegr. 2013, Nr. 1.3 und 1.5.1 | Einfamilienhaus im Mischgebiet MI 2, die letzte Lücke an der Straße Zur Wache wird geschlossen | berücksichtigt |
| Lückenschluss zu den umgebenden SiedlungsbereichenBegr. 2013, Nr. 1.5.1 | verbindet die bebauten Grundstücke 625 und 691 an der Einmündung beider Baugebiete | berücksichtigt |
| Offene Siedlungsstruktur: Grundflächenzahl unter den Höchstmaßen, harmonischer ÜbergangBegr. 2013, Nr. 1.5.1 | Grundfläche rund 185 von 196 m² bzw. rund 289 von 295 m²; zwei Vollgeschosse, Einzelhaus, offene Bauweise | berücksichtigt |
| Bebauung und Durchgrünung als Ordnungsträger: großzügige überbaubare Flächen, organische Bebauung mit GroßgrünBegr. 2013, Nr. 1.5.1 | Birke und Baumgruppe bleiben, rund 86 % des Grundstücks ohne Anrechnung auf die Grundfläche. Auf 647 ist das Baufenster gerade nicht großzügig; die Abweichung dient hier dem Konzept | berücksichtigt |
| Erscheinungsbild: Steildach 10–45°, Sattel- oder WalmdachBegr. 2013: „Grundzüge des … Erscheinungsbildes“ | Satteldach 35° | berücksichtigt |
| Grünflächen mit Pflanzgebot als Zäsur am Übergang zu Brache und GewerbeBegr. 2013, grünordnerische Festsetzungen | Pflanzstreifen I auf voller Länge hergestellt; zwischen Haus und Grenze 691 bleiben rund 14 m Abstand, darin der Pflanzstreifen; 88 m² Ersatz schließen an den Grünstreifen an | berücksichtigt |
| Lebensraum der Zauneidechse in der Maßnahmefläche II1. Änderung 2018, Nr. 1.3 | Fläche II liegt außerhalb von 647 und ist nicht zur Überbauung vorgesehen; Artenschutz nach Vorgabe der Naturschutzbehörde | berücksichtigt |
| Freier Straßenraum: keine Nebenanlagen und Garagen zwischen Baugrenze und StraßeBegr. 2013, Nr. 4 | Carport im Baufenster, Vorgarten frei | berücksichtigt |
Zum Vergleich: Bei der 1. Änderung 2018 wurden 5.647 m² der Grünflächen zur Maßnahmefläche II. Die Begründung hält dazu fest, dass „die dem B-Plan … insgesamt zugrundeliegende planerische Konzeption nicht geändert“ wird und die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
| Voraussetzung | Nachweis | Stand |
|---|---|---|
| a) Grundzüge der Planung nicht berührtBVerwG: Planungskonzeption bleibt, Randkorrektur, keine Vorbildwirkung | Jeder Grundzug laut Begründung ist eingehalten (Tabelle oben). Pflanzstreifen I vollständig, Maßnahmefläche II nicht überbaut, Art und Maß der Nutzung eingehalten. Betroffen sind rund 82 m² private Grünfläche; auf demselben Grundstück stehen 88 m² Ersatz- und rund 31 m² Zusatzgrün gegenüber. Zwischen Haus und Grenze 691 bleiben rund 14 m Abstand, darin der Pflanzstreifen. Besondere Lage: Katastervergleich aller 23 Randgrundstücke, nur 647 ist keilförmig (siehe oben). | strittig Empfehlung Bauausschuss 03.09.2026: berührt |
| b) Nr. 2 · städtebaulich vertretbarkönnte Ergebnis einer sachgerechten Planänderung sein | Eine Planänderung könnte genau diese Anordnung festsetzen: Grundfläche unter dem Zulässigen, Ausgleich auf demselben Grundstück, Haus zwischen den Nachbarhäusern statt grenznah an 625, Erhalt der Birke. | aus unserer Sicht erfüllt |
| b) Nr. 3 · offenbar nicht beabsichtigte Härtenur grundstücksbezogen, atypischer Sonderfall; selten anerkannt | Grundstücksbezogen: Das Baufenster ist 9,8 bis 12,7 m breit, nach 3 m Abstandsfläche bleiben 7 bis 10 m. Ein übliches Einfamilienhaus lässt sich darin nicht sinnvoll stellen. Atypisch: einziges solches Grundstück im Plan. Nicht beabsichtigt: Schon der Plan von 2013 gibt dieser Fläche keine Straße. Das heutige Grundstück entstand 2018 durch Teilung beim Voreigentümer, die Straße danach abweichend vom Plan; wir haben es 2024 so erworben. | zusätzlich Nr. 2 genügt allein |
| c) Mit öffentlichen Belangen vereinbar, unter Würdigung nachbarlicher Interessen | Natur: II außerhalb von 647, nicht überbaut, Pflanzstreifen I hergestellt, Artenschutz nach Vorgabe der Naturschutzbehörde. Boden: Grundfläche rund 185 von 196 m² bzw. rund 289 von 295 m². Ortsbild: zwei Geschosse, Satteldach wie festgesetzt. Nachbarn: Abstandsflächen auf eigenem Grund, rund 14 m bis zur Grenze 691, rund 12 m bis zur Grenze 625. | aus unserer Sicht erfüllt Artenschutz: Behörde |
| Rechtsfolge„kann befreit werden“ | Ermessen der Bauaufsicht; die Gemeinde wirkt über ihr Einvernehmen mit (§ 36 BauGB). | Ermessen |
| Voraussetzung | Nachweis | Stand |
|---|---|---|
| Vorhaben dient Wohnzwecken (Abs. 1 Nr. 1) | Einfamilienwohnhaus | gegeben |
| Mit öffentlichen Belangen vereinbar, unter Würdigung nachbarlicher Interessen | wie Weg 1 c) | aus unserer Sicht erfüllt |
| Überschlägige Umweltprüfung; gegebenenfalls Strategische Umweltprüfung (§ 246e Abs. 1 Satz 2) | rund 82 m² private Grünfläche außerhalb von Pflanzstreifen I und Maßnahmefläche II, Ersatz- und Zusatzgrün auf demselben Grundstück; II und I nicht überbaut; Artenschutz nach Vorgabe der Naturschutzbehörde | fachlich zu prüfen Bei voraussichtlich zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen ist eine Strategische Umweltprüfung erforderlich. |
| Grundzüge der Planung | keine Voraussetzung dieses Weges | entfällt |
| Zustimmung der Gemeinde (§ 36a) | Die Gemeinde stimmt zu, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist; sie kann Bedingungen stellen. Die Entscheidung erfolgt im behördlichen Verfahren. Maßgeblich sind die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde und die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen (§ 36a). | Entscheidung der Gremien |
Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und nach überschlägiger Prüfung keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat. Auch hier sind die Grundzüge der Planung keine Voraussetzung; die Zustimmung richtet sich ebenfalls nach § 36a.
| Antrag · Lageplan A2Wunschlösung | Hilfsweise angeboten · Entwurf 24.09.Verschiebungsvariante | |
|---|---|---|
| Beanspruchte private Grünfläche (Lageplan) | rund 82 m² | rund 36 m² |
| Ersatz- und Zusatzgrün | 88 m² Ersatzgrün + optional rund 31 m² an der Birke | rund 36 m² Ersatzgrün; kein Zusatzgrün an der Birke |
| Haus bis Grenze 625 | 11,9 m | 8,5 m |
| Haus bis Wohnhaus 625 | 21,5 m | 18,1 m |
| Terrasse/Balkon bis Grenze 625 | 11,7 m | 8,3 m |
| Haus bis Grenze 691 | rund 14 m | 17,3 m |
| Haus bis Wohnhaus 691 | 18,9 m | 22,4 m |
| Carport | im Baufenster | im Baufenster, an der Grenze 625 |
| Dritter Stellplatz (Wohnmobil) | auf dem Grundstück | entfällt |
| Hausform | wie beantragt, rund 138 m² Grundfläche | |
Grünflächenwerte aus den Plänen. Abstände aus den Vektorplänen gemessen und über die Grundstücksecken aufeinander abgeglichen (Abweichung unter 0,1 m). Gebäude der Nachbarn nach Lageplan, Vermessung Februar 2025.